Satzung
Gemeinsam für Bohmte
Unabhängige Wählergemeinschaft
für Bohmte, Hunteburg und Herringhausen-Stirpe-Oelingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Die Wählergemeinschaft trägt den Namen „Gemeinsam für Bohmte - Unabhängige Wählergemeinschaft für Bohmte, Hunteburg und Herringhausen-Stirpe-Oelingen“, kurz: „GfB“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
- Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Bohmte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft.
- Von besonderer Bedeutung hierbei ist, dass losgelöst von jeglicher übergeordneter Parteistruktur gezielte und effektive politische Arbeit für die eigene Gemeinde geleistet werden soll.
- Nicht Parteipolitik, sondern Bürgerpolitik ist der Grundsatz der Wählergemeinschaft.
- Ziel ist es, Kommunalpolitik so zu gestalten, dass ein Sinn erkennbar, ein Nutzen für alle erreicht, politische Abläufe durchschaubar und auf die Gemeinde zugeschnitten werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Unabhängigen Wählergemeinschaft kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger der politischen Gemeinde Bohmte angehören, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Zur Beantragung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch einen schriftlich zu erklärenden Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Eine Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien ist mit der Mitgliedschaft bei der Wählergemeinschaft vereinbar, muss jedoch dem Vorstand angezeigt werden.
§ 4 Beiträge und Spenden
- Zur Erfüllung des Zweckes der Wählergemeinschaft können Beiträge erhoben werden. Über eine Beitragssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Besondere geldliche Zuwendungen von Seiten der Mitglieder oder Dritter werden gemäß den Bestimmungen dieser Satzung nach Maßgabe der Wünsche des Spenders verwendet. Fehlt ein solcher Wunsch entscheidet der Vorstand über die Art der Verwendung.
§ 5 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen und Anträgen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
- Sie wird durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Stimmabgabe ist immer öffentlich, sofern geltendes Recht nichts anderes vorschreibt.
- Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage und erfolgt schriftlich. Die Einladung kann auf elektronischem Weg zugesandt werden. Sollte ein elektronischer Kommunikationsweg nicht verfügbar oder gewünscht sein, wird die Einladung per Post zugesandt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung können u.a. sein:
- Die Jahresberichte des Vorstandes
- Der Bericht des Kassenprüfers
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Beitragsordnung
- Die Geschäftsordnung
- Satzungsänderungen und Auflösung der Wählergemeinschaft
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Vereins.
- Der Vereinsvorstand besteht aus der/dem:
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Kassierer/-in,
- Schriftführer/-in,
- Bis zu zwei weiteren Beisitzern.
- Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus der/dem:
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassierer/-in
- Schriftführer/-in
- Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen des Vereinsvorstands vor.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt die/der: Vorsitzende/-n, stellvertretende Vorsitzende, Kassierer/-in, Schriftführer/-in, die weiteren Mitglieder.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Kassenprüfer
- Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins werden für die Dauer der Amtszeit des Vereinsvorstandes mindestens zwei Kassenprüfer/-innen gewählt. Sie dürfen keine Mitglieder des Vereinsvorstandes sein.
- Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung
Über die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei einer Auflösung der Wählergemeinschaft ist deren Vermögen einem gemeinnützigen Verein nach Beschluss der Mitgliederversammlung zuzuführen.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn die Mitgliederversammlung diese Ausnahme mit einer Dreiviertelmehrheit beschließt.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Genehmigung bei der Gründungsversammlung am 19.05.2025 in Kraft.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Bohmte, den 18.08.2025
